
IV. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang ge-genüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen, der unverbindlich ist.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraft-fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich als verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft länger als 24 Stunden nicht ein, so hat der Auftrag-nehmer Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Dieses ist nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu geben. Weiterer Scha-densersatz ist ausgeschlossen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Be-triebsstörungen oder ähnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
V. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, die mündlich, schriftlich oder in anderer Form erfolgen kann, abzuholen. Eine Postsendung gilt an dem Brief-/Rechnungsdatum folgenden Tag als zugegangen. Die Abnahme und Abholung erfolgt - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - im Betrieb des Auftragnehmers.
2. Die Gefahr, insbesondere der Verschlechterung oder des Untergangs, geht bei Nicht-abholung innerhalb der vorbezeichneten Fristen auf den Auftraggeber über.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Repara-turgegenstandes oder der bestellen Ware und deren Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Mel-dung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Für die Berechnung der Frist kommt es auf das Datum der Rechnung an.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf An-sprüche aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Voraus-zahlung zu verlangen.
VII. Ausschlussfrist
Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Ansprüche, die später geltend gemacht werden, sind verwirkt.
VIII. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu.
Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigen-tumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile sowie Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftrags-gegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur unanfechtbaren, vollständigen Bezahlung vor.
X. Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnisse eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem nach beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, insbesondere Materiallieferungen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerb-lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in 1 Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Gegenstände, insbesondere gebrauchte Austauschteile, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
3. Für die Abwicklung der Mangelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betrieb-sunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wen-den, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und müssen diesem ausge-händigt werden.
XI. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertrags-schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abge-schlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha-densregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wert-papieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbar-keiten und anderen Wertsachen, die nicht , ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, sowie die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-gehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Ab-nutzungsgrad des reklamierten Gegenstandes geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Der Kunde hat sich bei Neulieferung einen entsprechen-den Betrag anrechnen zu lassen. Der Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
4. Sachmängel-Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde
b) Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden
c) der Gegenstand vorschriftswidrig beansprucht wurde, insbesondere durch unzulässig hohe Belastung
d) der Gegenstand durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden ist
e) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und aus Anlass der Entstehung dieser Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließ-licher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.