
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung
1. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wer-den nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebs-störungen, z. B. durch Streik oder Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die vereinbarten Liefer-fristen um die Dauer der durch die oben genannten Umstände bedingten Leistungs-störungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurück treten.
3. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aus-sehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Etwas anderes gilt, falls der Verkäufer ausdrückliche Zusicherungen bezüglich der oben genannten Kriterien ge-geben haben sollte. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben wäh-rend der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestel-lung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
4. Der Kaufgegenstand ist von dem Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche, gerechnet vom Tag der Mitteilung über die Bereitstellung durch den Auftrag-nehmer, abzuholen. Von diesem Zeitpunkt an geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs-anzeige durch den Verkäufer, den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu überprüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder einem von diesem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käu-fer für dabei entstandene Schäden für jede Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für den Beauf-tragten, sofern dieser den Schaden verursacht hat.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zu-gang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklär-ung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Ver-kaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Ver-käufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zu-sammenhang mit dem Kaufgegenstand erwirbt, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, wie z. B. Kosten der Anmeldung des Kfz. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die üb-rigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessen Sicherung besteht.
2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen oder von dem Vertrag zurücktreten, wenn
a) sich der Käufer mit der Zahlung gem. der unter Abschnitt 111. vereinbarten Fristen in Verzug befindet oder
b) der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens/Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder
c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 trotz schrift-licher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind aus-geschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Ver-kaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den ge-wöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Die Kosten trägt der Käufer.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge-genstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungs-erlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustim-mung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Ver-mietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlas-sung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Ver-käufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer maximalen Selbstbe-teiligung von 600,00 €/Jahr abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen. Die Versicherungs-prämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentums-vorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unver-züglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslie-ferung des Kaufgegenstandes für gebrauchte Fahrzeuge, 2 Jahre für Neufahrzeuge. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs, des Kaufgegenstandes bei Auslieferung. Hiervon abweichend wird für Nutzfahr-zeuge eine Gewähr jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 50.000,00 km ge-leistet.
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teil-en des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
3. Für die Abwicklung bei Neufahrzeugen, oder solchen, die mit einer Hersteller- Neuwagengarantie ausgestattet sind, gilt folgendes:
a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwen-dungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbe-sondere Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewähr-leistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebs-unfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die er-forderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.
e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über 5 t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der Verkäufer etwaige Ab-schleppkosten nicht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
4. Für die Abwicklung bei Gebrauchtfahrzeugen ohne Herstellergarantie gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kauf-gegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer ent-fernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Diese müssen diesem vorgelegt werden.
5. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung ausschließlich an den Aufbautenhersteller/lmporteur.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen für Fahrzeuge gleich welcher Art nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
· der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
· der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
· der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben, Geländefahrten u. a., oder
· der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Her-steller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß in Stand ge-setzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
· in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Her-steller/Importeur nicht genehmigt hat oder
· der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
· der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kauf-gegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Ge-währleistungsfrist gem. Ziff. 1. Für innerhalb der Gewährleistungspflicht geltend ge-machte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diese Fehler gehemmt in den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist jedoch 3 Monate nach der Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
VIII. Haftung
Sofern der Verkäufer wegen Fehlerhaftigkeit des Kaufgegenstandes in Anspruch ge-nommen werden kann, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraft-fahrzeughalter. Nicht ersetzt werden Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgang-ene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, sofern dies gesetzlich zulässig ist, insbe-sondere, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.